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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 28/99, Beschluss v. 17.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 28/99 - Beschluß v. 17. Februar 1999 (LG Wuppertal)

Bestimmtheit des Anklagesatzes

§ 200 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Betäubungsmittelstraftat hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat nimmt zur Begründung im wesentlichen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

Auch hinsichtlich der kurz vor dem 17. Februar 1997 begangenen Tat (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -Fall II. Buchst. f der Urteilsgründe) liegt eine wirksame Anklage vor.

In der unverändert zugelassenen Anklage wird diese Tat im Anklagesatz nach Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung, den die gesetzlichen Merkmale ausfüllenden Umständen und unter Schilderung der Beteiligten und der Konditionen des Rauschgiftgeschäfts unverwechselbar bezeichnet. Der Wille der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen, dieser Tat zu verfolgen, kommt unzweifelhaft zum Ausdruck. Es fehlen im Anklagesatz lediglich die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendende Strafvorschrift. Durch diesen Mangel verliert die Anklage nicht ihre Fähigkeit, den Prozeßgegenstand zu bestimmen, d.h. die individuelle Tat konkret zu bezeichnen, über die das Gericht befinden soll (vgl. Kuckein, StraF0 1997, 33, 35 m.w.Nachw.). In einem solchen Fall ist es ausreichend, dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO zu erteilen, wie es hier das Landgericht gegen Ende der Hauptverhandlung getan hat.

Bearbeiter: Rocco Beck