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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 259/99, Beschluss v. 28.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 259/99 - Beschluß v. 28. Juli 1999 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zur Ablehnung eines minder schweren Falles des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) hat das Landgericht darauf abgestellt, daß die sexuelle Handlung "weit über der Erheblichkeitsschwelle des § 184 c Nr. 1 StGB gelegen" habe. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken, da der neu geschaffene Qualifikationstatbestand das § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB schon selbst mit dem Beischlaf oder ähnlichen sexuellen Handlungen eine solche, von der Erheblichkeitsschwelle weit entfernte Handlung erfordert. Das Urteil beruht darauf nicht, da angesichts der anderen von der Strafkammer in diesem Zusammenhang erwogenen Umstände die Bejahung eines minder schweren Falles fern lag.

Rechtlich bedenklich sind auch die Erwägungen zur Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 6 a m.w.Nachw.) im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Nachdem das Landgericht diese Erwägungen erkennbar nur untergeordnet angestellt hat, kann der Senat ausschließen, daß die Gesamtstrafe auf ihnen beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 27

Bearbeiter: Rocco Beck