hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 179/99, Beschluss v. 07.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 179/99 - Beschluß v. 07. Juli 1999 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 20. April 1999 bemerkt der Senat:

Das Fehlen von Urteilsausführungen zu einem Härteausgleich wegen der rechtskräftigen Verurteilung vom 6. Mai 1997 gefährdet den Strafausspruch schon deswegen nicht, weil der Angeklagte am 6. Mai 1997 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden ist, bei einer fiktiven Gesamtstrafe mit der hier erkannten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aber eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck