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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 116/99, Beschluss v. 21.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 116/99 - Beschluß v. 21. April 1999 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet, trotz Anwendung des § 250 a.F. StGB nach Inkrafttreten des 6. StRRefG

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer auf die am 4. Mai 1998 begangene Tat rechtsfehlerhaft § 250 StGB in der alten und nicht in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes angewandt hat. Das Tatgericht ist unter Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von einem minder schweren Fall ausgegangen und hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Dieser reichte von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ist damit milder als der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB n.F., der für minder schwere Fälle des schweren Raubes nunmehr Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Im übrigen reicht der gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen des hier aufgrund der Verwendung eines Messers bei der Tat anwendbaren § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F, von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe und ist damit auch nicht milder als der von der Strafkammer angewandte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck