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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 639/98, Beschluss v. 24.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 639/98 - Beschluß v. 24. Februar 1999 (LG Kleve)

Schwerer Raub; Verwerfungsbeschluß

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 26. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch wird dahingehend richtiggestellt, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit Führen einer solchen Waffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstaben a) und b) WaffG) schuldig ist (zur Tenorierung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 m.w.Nachw.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck