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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 562/98, Beschluss v. 05.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 562/98 - Beschluss vom 5. Januar 1999 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Strafkammer nicht bedacht, daß gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähigen Vorverurteilungen zu Geldstrafen auch dann Zäsurwirkung zukommt, wenn der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bewußt Gebrauch macht und von der Einbeziehung der Geldstrafen absieht (BGH NJW 1998, 3725, 3726 m.w.N.). Unter den gegebenen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Angeklagte durch die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren statt der an sich gebotenen Verhängung von drei Gesamtfreiheitsstrafen beschwert ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede