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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 456/98, Urteil v. 25.11.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 456/98 - Urteil vom 25. November 1998 (LG Wuppertal)

Beruhen bei alternativer Begründung der Verhängung von Jugendstrafe; Schädliche Neigungen; Schwere der Schuld

§ 337 StPO; § 17 Abs. 2 JGG

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. April 1998 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat schädliche Neigungen ohne Begründung bejaht. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie lebte im Elternhaus und wurde dort nach strengen moslemischen Moralvorstellungen erzogen. Anhaltspunkte zur Lebensführung der Angeklagten, die für die Annahme schädlicher Neigungen sprechen könnten, teilt das Urteil nicht mit. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sie sich zu dem Raubüberfall spontan entschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich in dem Tatgeschehen bis dahin verborgen gebliebene schädliche Neigungen erstmals gezeigt hätten (vgl. BGHSt 11, 169, 170; BGHR JGG § 17 II Schädliche Neigungen 8).

Dieser Mangel führt indes hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Jugendkammer hat in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt und ohne Rechtsfehler bei der Strafrahmenbestimmung von der Erörterung eines minder schweren Falles (vgl. hierzu BGHR JGG § 18 I 3 minder schwerer Fall 2 und 3) abgesehen. Der Senat kann ausschließen, daß sich die nicht von den Feststellungen getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Eine Fallgestaltung, wie sie der Senatsentscheidung BGHR JGG § 17 II Schädliche Neigungen 6 zugrunde lag, ist hier nicht gegeben.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer