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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 452/98, Beschluss v. 27.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 452/98 - Beschluß v. 27. Januar 1999 (LG Duisburg)

Anordnung des Verfalls

§ 73 StGB; § 73a StGB; § 73 c StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. März 1998 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der auf die §§ 73, 73 a StGB gestützten Verfallsanordnung, weil die Urteilsgründe nicht die revisionsgerichtliche Beurteilung ermöglichen, ob das Landgericht die Anwendung des § 73 c Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei geprüft und verneint hat. Angesichts der knappen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist kein Fall gegeben, in dem eine Erörterung der Anwendung des § 73 c Abs. 1 StGB im Urteil nicht veranlaßt ist.

Im weiteren Verfahren wird auch Gelegenheit gegeben sein, die Frage der Zahlungserleichterungen nach § 73 c Abs. 2 in Verbindung mit § 42 StGB nachvollziehbarer Prüfung zu unterziehen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Rocco Beck