Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 402/98, Beschluss v. 09.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Beanstandung der Revision, die Ausländereigenschaft der Angeklagten sei mittelbar strafschärfend bewertet worden, bemerkt der Senat ergänzend: Die Kraftfahrzeuge sollten in Litauen verwertet werden. Dort stellen sie nach den Feststellungen einen erheblichen Wert dar. Dieser Umstand hätte auch zum Nachteil eines deutschen Angeklagten gewertet werden können.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer