Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 312/91, Beschluss v. 27.09.1991, HRRS-Datenbank, Rn. X
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und die Mitangeklagte B., gegen die der Senat das Verfahren abgetrennt hat, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zum Freispruch.
1. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Die in D. wohnhaften Angeklagten waren inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der früheren DDR. Um ihm "Erkenntnisse aus dem Bereich der amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik zu verschaffen" (UA S. 8, 11), erhielten beide, getrennt voneinander, den Auftrag, die in S. bei den US-Truppen beschäftigte Zeugin A. als Agentin anzuwerben. Zu diesem Zweck knüpfte die Angeklagte B. unter Verheimlichung ihres Auftrags freundschaftliche Beziehungen zu der Zeugin an. Sie traf sich mit ihr in S., M. und Ö. Der mit falschen Papieren ausgestattete Angeklagte G.-N. fuhr zur Vorbereitung seines Auftrags nach West-Berlin und verbrachte auf Weisung des Ministeriums für Staatssicherheit mit der Zeugin gemeinsame Urlaube in Ö., Z. und I. Der Zeugin blieb die wahre Absicht der Angeklagten verborgen. Sie lieferte ihnen keine Erkenntnisse aus ihrem Arbeitsbereich.
2. Das Oberlandesgericht hat diesen Sachverhalt dahin rechtlich gewürdigt, daß sich beide Angeklagte der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StÄG schuldig gemacht haben. Denn sie seien für den Geheimdienst der früheren DDR "gegen die in der Bundesrepublik stationierten Truppen eines Vertragsstaates" (UA S. 18) tätig geworden. Trotz des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik bleibe die von ehemaligen Agenten des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR gegen die Bundesrepublik und ihre Vertragsstaaten ausgeübte geheimdienstliche Agententätigkeit strafbar. Das gelte sowohl für die Ausübung der Agententätigkeit auf dem damaligen Staatsgebiet der Bundesrepublik, als auch für eine solche auf dem Gebiete von Drittländern (vom Angeklagten G.-N. in Ö., Z. und I. und von der Angeklagten B. in Ö.). Bezüglich der Auslandstaten ergebe sich dies aus § 5 Nr. 4 StGB (UA S. 18 f.).
3. Das Oberlandesgericht hat die Rechtslage verkannt. Die in § 5 Nr. 4 StGB vorgesehene Anwendung des deutschen Staatsschutz-Strafrechts (§§ 94 - 100 a StGB) auf Auslandstaten soll, worauf schon die gesetzliche Überschrift hinweist, inländische Rechtsgüter schützen. Die Strafvorschrift des § 99 StGB erfaßt lediglich eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber gegen andere Staaten, mögen diese auch mit der Bundesrepublik verbündet sein. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen richteten sich die Spionageaufträge der Angeklagten nicht gegen die Bundesrepublik, sondern gegen die Truppen der US-Streitkräfte in Deutschland. Diese sind gegen Spionage lediglich durch das 4. StÄG geschützt. Nach dessen Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 tritt in den Fällen des § 99 StGB an die Stelle der gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübten geheimdienstlichen Tätigkeit eine gegen den betroffenen Vertragsstaat des Nordatlantikpakts, seine in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen oder die im Lande Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte ausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit. Die Regelung des Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StÄG erweitert zwar den Tatbestand des § 99 StGB, bezieht sich nach Art. 7 Abs. 4 aber nur auf Straftaten, die in dem räumlichen Geltungsbereich des 4. StÄG begangen werden. Das war zur Tatzeit das Gebiet der alten Bundesländer ohne West-Berlin (vgl. Träger in LK, 10. Aufl. vor § 93 StGB Rdn. 8). Auf diese praktisch bedeutsame Einschränkung des Anwendungsbereichs des 4. StÄG hat der Senat in BGHSt 32, 104, 108, 113 hingewiesen. § 5 Nr. 4 StGB gilt insoweit nicht. Wurde die geheimdienstliche Tätigkeit im Ausland ausgeübt, so ist sie vielmehr nur dann strafbar, wenn ein Tatort auch in den alten Bundesländern ohne West-Berlin gegeben ist oder wenn sie sich zugleich gegen die Bundesrepublik gerichtet hat und deshalb den Tatbestand des § 99 StGB ohne dessen Erweiterung durch das 4. StÄG erfüllt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn "gemeinschaftliche" Angelegenheiten der Nato ausgekundschaftet werden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 105). Das bloße, wenn auch noch so gewichtige Interesse der Bundesrepublik Deutschland an fremden Angelegenheiten macht diese aber noch nicht zu ihren eigenen mit der Folge, daß § 99 StGB anwendbar wäre (BGHSt 32, 104, 106/107).
Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß sich die Agententätigkeit der Angeklagten auch gegen die Bundesrepublik gerichtet hat. Die Angeklagten sollten lediglich eine "Quelle" aus dem Bereich der US-Truppen abschöpfen. Schon der Anklagevorwurf bezog sich nur auf eine geheimdienstliche Tätigkeit "gegen die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen eines nichtdeutschen Vertragsstaates des Nordatlantikpaktes". Daher hätte das Oberlandesgericht nach Art. 7 Abs. 4 des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes prüfen müssen, ob insoweit ein Tatort in den alten Bundesländern ohne West-Berlin gegeben war. Dies ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei dem Angeklagten nicht der Fall. Der Angeklagte war auch nicht Mittäter der Mitangeklagten B., so daß er sich deren in der Bundesrepublik geleisteten Tatbeitrag nicht als eigenen anrechnen zu lassen braucht. Ein durch Arbeitsteilung zu erreichender Erfolg gehört nicht zum Tatbestand des § 99 StGB. Beide Angeklagte handelten als inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit nicht aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses, sondern jeweils nur auf Weisung ihres Führungsoffiziers. Ihm, nicht aber einander waren sie für ihre geheimdienstliche Tätigkeit verantwortlich. Sie verband auch kein gemeinsames Tatinteresse. Der Angeklagte war daher aus Rechtsgründen freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Externe Fundstellen: BGHSt 38, 75; NJW 1992, 58; NStZ 1992, 81; StV 1991, 562
Bearbeiter: Rocco Beck