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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 28

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 298/23, Beschluss v. 31.10.2023, HRRS 2024 Nr. 28


BGH 3 StR 298/23 - Beschluss vom 31. Oktober 2023 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründung ist entgegen den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken anzunehmen, dass das Rechtsmittel nicht allein auf die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB, sondern auf die vollständige Anfechtung des Urteils gerichtet und deshalb (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23, juris Rn. 2) zulässig ist. Denn ein vom Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist im Zweifel so zu verstehen, dass es die umfassendere Nachprüfung erlaubt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 StR 428/21, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 10 mwN).

Der Generalbundesanwalt hat hilfsweise darauf angetragen, die Revision als unbegründet zu verwerfen, so dass der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 3 StR 496/12, juris Rn. 24).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 28

Bearbeiter: Fabian Afshar