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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1164

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 275/23, Beschluss v. 09.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1164


BGH 3 StR 275/23 - Beschluss vom 9. August 2023 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar ist das Landgericht bei dem für die Tat zu 3. herangezogenen Strafrahmen nach §§ 255, 249 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB von einer Untergrenze von sechs statt drei Monaten ausgegangen. Indes ist hier auszuschließen, dass es bei Zugrundelegung der geringeren Mindeststrafe eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte. Die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten orientiert sich ersichtlich nicht am unteren Strafrahmen. Auch mit Blick auf die weiteren Zumessungsgesichtspunkte liegt fern, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1164

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede