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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 277

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 468/22, Beschluss v. 11.01.2023, HRRS 2023 Nr. 277


BGH 3 StR 468/22 - Beschluss vom 11. Januar 2023 (LG Mönchengladbach)

Diebstahl geringwertiger Sachen (Strafantrag; öffentliches Interesse an der Strafverfolgung); Festsetzung des Tagessatzes einer Geldstrafe.

§ 40 Abs. 4 StGB; § 53 Abs. 2 StGB; § 248a StGB; § 354 Abs. 1 StPO analog

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. August 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch werden die Tagessätze für die in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf 1 € festgesetzt.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe) und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (Fall II. 5. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine unausgeführte Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Diebstahls von 20 € verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein. Entgegen § 248a StGB liegt weder ein Strafantrag des Verletzten vor noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Letzteres kann zwar auch konkludent erfolgen, etwa durch Erhebung der Anklage. Dies gilt indes nur, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; vom 20. Juli 2022 - 5 StR 109/22, NStZ-RR 2022, 354, 355). Da beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein (wirksamer und noch bestehender) Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung ist, also (positiv) vorliegen muss, scheidet ein Schuldspruch wegen Diebstahls schon dann aus, wenn hieran Zweifel bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). So liegt es hier. In der Anklageschrift ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, er habe gewusst und gewollt, dass sein Mitangeklagter bei der Begehung des Diebstahls ein Pfefferspray mit sich führte, weshalb die Staatsanwaltschaft die Tat als Diebstahl mit Waffen gewürdigt hat. Ein Befassen mit § 248a StGB ergibt sich hieraus nicht.

Die Verfahrenseinstellung gemäß § 206a Abs. 1 StPO führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs (zu Fassung vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2 mwN) und zum Wegfall der für diese Tat ausgesprochenen Einzelgeldstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichwohl Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren, zwei Einzelgeldstrafen von je 30 Tagessätzen) ist auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es von der Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe abgesehen, die Gesamtstrafe milder als geschehen bemessen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 9/14, juris Rn. 3).

2. Soweit die Strafkammer es versäumt hat, in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe, in denen sie Einzelgeldstrafen von je 30 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe zu bestimmen, hat der Senat diese dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14, juris; vom 17. Mai 2022 - 3 StR 97/22, juris Rn. 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 277

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede