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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 900

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 172/22, Beschluss v. 28.06.2022, HRRS 2022 Nr. 900


BGH 3 StR 172/22 - Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bargeldes „in Höhe von 11.565 €" die Bezeichnung „als Tatprodukt“ entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung sowie wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner sichergestelltes Bargeld im Wert von 11.565 € „als Tatprodukt“ eingezogen und darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 126.550 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Entgegen der Annahme des Landgerichts unterliegt jedoch das erbeutete, sichergestellte Bargeld nicht der Einziehung als Tatprodukt (§ 74 StGB), sondern als Tatertrag (§ 73 StGB). Eine diesbezügliche Bezeichnung in der Urteilsformel ist nicht erforderlich (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).

Das Landgericht hat seine Überzeugung hinsichtlich beider dem Angeklagten zur Last liegenden Sachverhalte auf eine Mehrzahl von Indizien gestützt. Soweit es in diesem Zusammenhang in beiden Fällen berücksichtigt hat, dass dem Angeklagten ein derartiges Vorgehen jeweils mit Blick auf die andere Tat nicht wesensfremd sei, begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken. Angesichts der übrigen durch die Strafkammer herangezogenen Beweiszeichen ist jedoch auszuschließen, dass sie sich ohne dieses Indiz eine andere Überzeugung gebildet hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 900

Bearbeiter: Christian Becker