HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 285
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 499/21, Beschluss v. 08.02.2022, HRRS 2022 Nr. 285
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Oktober 2021 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 31 Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 285
Bearbeiter: Christian Becker