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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 285

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 499/21, Beschluss v. 08.02.2022, HRRS 2022 Nr. 285


BGH 3 StR 499/21 - Beschluss vom 8. Februar 2022 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Oktober 2021 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 31 Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 285

Bearbeiter: Christian Becker