hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 379

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 599/19, Beschluss v. 04.03.2020, HRRS 2020 Nr. 379


BGH 3 StR 599/19 - Beschluss vom 4. März 2020 (LG Hildesheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 379

Bearbeiter: Christian Becker