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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 565

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 53/19, Beschluss v. 02.04.2019, HRRS 2019 Nr. 565


BGH 3 StR 53/19 - Beschluss vom 2. April 2019 (LG Düsseldorf)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang trotz bloß gelegentlichen Konsums); Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch das Tatgericht bei Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit (bipolare affektive Störung; Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung).

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Das Fehlen ausgeprägter Entzugssymptome sowie Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. November 2018 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

im Strafausspruch,

soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen forderte der Angeklagte am Abend des 18. Juni 2018 in einer Düsseldorfer Spielothek eine dort im Kassenbereich tätige Mitarbeiterin unter Vorhalt einer scharfen Faustfeuerwaffe zur Herausgabe von Bargeld auf. Nachdem die Beschäftigte weisungsgemäß 443 € in Scheinen und Münzen in den von ihm übergebenen Rucksack gesteckt hatte, flüchtete sie unvermittelt mit diesem in den rückwärtigen Mitarbeiterbereich der Spielothek. Nunmehr erkannte der Angeklagte, dass sein Vorhaben gescheitert war (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Am Mittag des nächsten Tages richtete er die Waffe in einem nahegelegenen Kiosk auf den Kopf einer dort im Kassenbereich tätigen Mitarbeiterin, die ihm auf Aufforderung 510 € in bar aushändigte. Daraufhin verließ der Angeklagte die Räumlichkeiten mit dem Geld (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unzulässig.

3. Die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einziehungsentscheidungen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB mit nicht tragfähiger Begründung verneint hat.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass beim Angeklagten bereits im Jahr 2004 eine „bipolare Depression leichter Ausprägung“ diagnostiziert worden war (UA S. 3). Seit Jahren leide er an einer „bipolaren depressiven Erkrankung“ (UA S. 6). Ohne einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen, hat die Strafkammer - unter Inanspruchnahme eigener Sachkunde - die Ansicht vertreten, dieser geistig-seelische Zustand stelle „seiner Schwere nach keine krankhafte seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB dar. Zwar schlage sich die Erkrankung laut einem nervenärztlichen Zeugnis „bisweilen in Wutanfällen“ des Angeklagten nieder; sein Betreuer habe hierzu aber „bekundet, der Angeklagte könne seine Wutanfälle hinreichend kontrollieren“ (UA S. 6). Darüber hinaus hat das Landgericht die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als zu den Tatzeiten nicht erheblich vermindert beurteilt. Unter Heranziehung psychodiagnostischer Kriterien hat es ausgeschlossen, dass sich die „bipolare Depression“ sowie ein dauerhafter Kokainkonsum verbunden mit - „von der Verteidigung behauptetem“ - Alkoholgenuss (Fall II. 1.) bzw. Schlaflosigkeit (Fall II. 2.) auf seine Fähigkeit ausgewirkt habe, nach der - von ihm eingestandenen - Unrechtseinsicht zu handeln (UA S. 6 f.).

b) Die Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch das Landgericht erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn die Urteilsgründe belegen eine solche nicht. Anhand der dortigen Ausführungen lässt sich nicht nachvollziehen, inwieweit das Landgericht das beim Angeklagten bestehende psychische Störungsbild sowie dessen Einfluss auf seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen zutreffend beurteilt hat.

Schon die Beschreibung des geistig-seelischen Zustands bleibt unklar. Die Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemäß ICD-10 Kapitel V (F) sieht die Begriffe „bipolare Depression“ bzw. „bipolare depressive Erkrankung“ nicht vor. Sollte damit eine bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) gemeint sein, bei der im Zeitpunkt der Diagnose eine depressive Episode imponierte (s. ICD-10 F31.3 ff.), so hätte sich die Strafkammer damit befassen müssen, dass diese psychische Grunderkrankung auch mit manischen Episoden einherzugehen pflegt (s. ICD-10 F31.1 f.), die zu den Tatzeiten vorgelegen haben könnten. Auf beim Angeklagten bisweilen eintretende manische Phasen könnten auch die in den Urteilsgründen angeführten „Wutanfälle“ deuten. Als endogene Psychose erfüllt die bipolare affektive Störung grundsätzlich - unabhängig vom Schweregrad - das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB (s. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 260; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn. 1739 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 20 Rn. 9, 38; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 82). Die medizinisch-diagnostische Einordnung des psychischen Störungsbildes wäre daher - nach sachverständiger Beratung - näher darzulegen gewesen.

Gleiches gilt für die Beurteilung der Auswirkungen des geistig-seelischen Zustands auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in den konkreten Tatsituationen. Die Strafkammer wäre im Fall der Feststellung einer bipolaren affektiven Störung gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit Tatmotivation und -verhalten auf diese Störung (Depression oder Manie) zurückzuführen sind. Im Hinblick auf die große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden einer derartigen Erkrankung (s. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 14. Juni 2016 - 1 StR 239/16, StV 2019, 237, 238) genügt es hier nicht, ohne sachverständige Beratung psychodiagnostische Kriterien (planvolle und kontrollierte Tatausführung, situationsadäquate Reaktionen) abzuhandeln. Soweit das Urteil maßgebend darauf abstellt, die „Handlungskontrolle“ des Angeklagten sei bei Tatbegehung „nicht durch Wutanfälle beeinträchtigt“ gewesen, verengt es den Blick allein auf einen Aspekt des psychischen Störungsbildes, in dem sich die Erkrankung äußern könnte.

Umso mehr gilt all dies, als mit dem fortwährenden Kokainmissbrauch sowie dem Alkoholgenuss und der Schlaflosigkeit vor den Taten die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende konstellative Faktoren in Betracht kommen, wobei das Urteil nicht mitteilt, welche Konsummengen die Verteidigung behauptet hat und inwieweit die Strafkammer diesen Angaben gefolgt ist.

c) Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch (s. § 337 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch kann indes aufrechterhalten bleiben. Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte in den beiden abgeurteilten Fällen mit Unrechtseinsicht handelte, deckt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Hemmungsvermögen bei Begehung der beiden Taten gemäß § 20 StGB ganz aufgehoben war.

4. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann ebenso wenig bestehen bleiben; denn das Landgericht hat an die Voraussetzung des Hangs im Sinne des § 64 StGB einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Diesbezüglich schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an:

„a) Für die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17 -, NStZ-RR 2018, 218). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 645/17 -, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - 1 StR 587/16 -, juris Rn. 9; vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15 -, juris Rn. 7).

Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und (sie) in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 645/17 -, juris; BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15 -, NStZ-RR 2016, 113 f.; vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15 -, juris Rn. 6).

Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssymptome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen (Senat, aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2012 - 5 StR 87/12 -, NStZ-RR 2012, 271; vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10 -, NStZ-RR 2010, 2016). Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 5 StR 586/08 -, NStZ-RR 2009, 137).

b) Davon ausgehend konnte das Landgericht die Annahme eines Hangs nicht mit der Begründung verneinen, der Angeklagte sei auch über längere Zeit hinweg abstinent gewesen und habe nur konsumiert, wenn er ausreichend Geld gehabt habe (vgl. UA S. 4, 9). Denn einen regelmäßigen und ununterbrochenen Konsum setzt der Hang gerade nicht voraus. Indessen lassen die Feststellungen auf eine eingefahrene Neigung schließen: Der Angeklagte begann im Juni 2015 mit dem zunächst nur gelegentlichen Schnupfen von Kokain. Nach einer Unterbrechung von November 2016 bis Juni 2017 konsumierte er ab Juli 2017 - bei Verfügbarkeit des zur Beschaffung notwendigen Geldes - bis zu 2 Gramm Kokain täglich. Dabei deuten Dauer und Umfang des Konsums sowie Art des Betäubungsmittels bereits auf die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit, jedenfalls aber auf eine eingeschliffene Verhaltensweise hin. Die Neigung zum übermäßigen Konsum entfällt nicht deshalb, weil es der Angeklagte vermocht hatte, von November 2016 bis Juni 2017 abstinent zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als bis November 2016 sein Konsum nur gelegentlich war (UA S. 3), sich nach dieser Abstinenz jedoch auf bis zu zwei Gramm täglich steigerte. Hinzu kommt, dass sich die Notwendigkeit, an Geld zu gelangen, wie sie in den festgestellten Taten zum Ausdruck kommt, gerade auch aus dem durch den Betäubungsmittelkonsum bedingten erhöhten Geldbedarf ergeben kann.“

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 565

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 202

Bearbeiter: Christian Becker