hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 438

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 333/18, Beschluss v. 11.12.2019, HRRS 2021 Nr. 438


BGH 3 StR 333/18 - Beschluss vom 11. Dezember 2019 (LG Duisburg)

Kostentragung bei zurückgenommener Revision.

§ 473 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Januar 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Nachdem nunmehr alle gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Revisionen zurückgenommen worden sind, hat sich das durch den Beschluss des Senats vom 21. März 2019 eingeleitete Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG erledigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 438

Bearbeiter: Christian Becker