hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1114

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 287/17, Urteil v. 07.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1114


BGH 3 StR 287/17 - Urteil vom 7. September 2017 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Y. gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. November 2016 werden verworfen.

Der Angeklagte Y. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen auf eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren erkannt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Schuldspruch im Fall II.5.b. der Urteilsgründe sowie („hilfsweise“) den Strafausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Der Angeklagte Y. wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung. Beide Rechtsmittel sind aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 19. bzw. 20. Juni 2017 zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1114

Bearbeiter: Christian Becker