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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 532

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 96/16, Beschluss v. 21.04.2016, HRRS 2016 Nr. 532


BGH 3 StR 96/16 - Beschluss vom 21. April 2016 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in der Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils das Wort „insbesondere“ entfällt; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 532

Bearbeiter: Christian Becker