hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 183

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 462/16, Beschluss v. 20.12.2016, HRRS 2017 Nr. 183


BGH 3 StR 462/16 - Beschluss vom 20. Dezember 2016 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2016 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden aus der Tat vom 17. Januar 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, und im Übrigen von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 183

Bearbeiter: Christian Becker