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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1121

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 289/16, Beschluss v. 02.11.2016, HRRS 2016 Nr. 1121


BGH 3 StR 289/16 - Beschluss vom 2. November 2016 (LG Aurich)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der noch beim Landgericht anhängigen Tat (Anklagevorwurf zu Ziff. 33) nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1121

Bearbeiter: Christian Becker