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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 880

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 150/16, Beschluss v. 09.08.2016, HRRS 2016 Nr. 880


BGH 3 StR 150/16 - Beschluss vom 9. August 2016 (LG Mönchengladbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und der Einfuhr in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 880

Bearbeiter: Christian Becker