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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 482

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 484/15, Beschluss v. 08.03.2016, HRRS 2016 Nr. 482


BGH 3 StR 484/15 - Beschluss vom 8. März 2016 (LG Hannover)

Schuldspruchänderung wegen eines offensichtlichen Versehens.

§ 260 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2015 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsformel wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des tenorierten Schuldspruchs; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zu der Schuldspruchänderung in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Schuldspruch bedarf indes der beantragten Änderung. Die Feststellungen tragen - die Tat war mangels des Auffindens von stehlenswerten Gegenständen fehlgeschlagen - lediglich eine Verurteilung wegen versuchten schweren Bandendiebstahls. Die Verurteilung wegen einer vollendeten Tat erfolgte ausweislich der Urteilsgründe nur wegen eines Versehens bei der Verkündung des Urteils (UA S. 59). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung bereits deshalb nicht entgegen, weil die Tat ohnehin nur als versuchter schwerer Bandendiebstahl angeklagt worden war.“

Dem stimmt der Senat zu.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben; denn das Landgericht ist bei der Zumessung der Strafe von einem Versuchsdelikt ausgegangen, indem es den vertypten Milderungsgrund des Versuchs in die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB anzunehmen ist, eingestellt und die konkrete Strafe dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB entnommen hat.

Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 482

Externe Fundstellen: NJW 2016, 1601; NStZ 2016, 301

Bearbeiter: Christian Becker