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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 660

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 44/15, Beschluss v. 09.06.2015, HRRS 2015 Nr. 660


BGH 3 StR 44/15 - Beschluss vom 9. Juni 2015 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Revision Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung vermisst, ergeben sich diese aus der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 14 f.). Danach hat der Angeklagte, als er dem Geschädigten den Schraubenzieher an den Hals drückte, die festgestellten oberflächlichen Hautverletzungen wenigstens billigend in Kauf genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 660

Bearbeiter: Christian Becker