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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 483

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 32/15, Beschluss v. 05.03.2015, HRRS 2015 Nr. 483


BGH 3 StR 32/15 - Beschluss vom 5. März 2015 (LG Duisburg)

Berichtigung der Urteilsformel; Nachholung der Einbeziehung gesamtstrafenfähiger Strafen.

§ 260 StPO; § 55 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2014

im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, der Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung und der Urkundenfälschung in sieben Fällen schuldig ist,

im Gesamtstrafenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Bremervörde vom 28. Februar 2014 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen durch

- das Amtsgericht Düsseldorf vom 13. November 2012 (143 Cs - 30 Js 7441/12 - 783/12),

- das Amtsgericht Bremervörde vom 4. März 2013 (9 Cs - 2530 Js 24275/12),

- das Amtsgericht Lünen vom 29. Mai 2013 (19 Ds - 217 Js 1642/12

- 1333/12) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "mittelbarer Falschbeurkundung", wegen Beihilfe zur "mittelbaren Falschbeurkundung" und wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs wie aus der Beschlussformel ersichtlich; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten der mittelbaren Falschbeurkundung und der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen hat (Fälle II. 3. und 4. der Urteilsgründe), hat es jeweils rechtsfehlerfrei den Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB als verwirklicht angesehen. Zur Unterscheidung vom Grundtatbestand des § 271 Abs. 1 und 2 StGB veranlasst dies die rechtliche Kennzeichnung der Taten in der Urteilsformel als "schwere" mittelbare Falschbeurkundung bzw. Beihilfe hierzu.

2. Das Landgericht hat zwar zutreffend den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bremervörde vom 28. Februar 2014 aufgelöst, indes nicht bedacht, dass die verfahrensgegenständlichen Verurteilungen mit sämtlichen der dort einbezogenen Strafen und nicht allein mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf gesamtstrafenfähig sind. Der Senat holt die danach zu Unrecht unterbliebene Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Bremervörde und durch das Amtsgericht Lünen nach. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend belässt er es entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bei der vom Landgericht bemessenen Gesamtfreiheitsstrafe.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 483

Bearbeiter: Christian Becker