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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 864

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 265/15, Beschluss v. 04.08.2015, HRRS 2015 Nr. 864


BGH 3 StR 265/15 - Beschluss vom 4. August 2015 (LG Stade)

Tateinheit aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehrerer Fälle bei einer Betrugsserie; dienstrechtliche Folgen als bestimmender Strafzumessungsgrund bei der Verurteilung eines Berufssoldaten.

§ 263 StGB; § 52 StGB; § 48 Satz 1 Nr. 2 SoldatenG; § 267 Abs. 3 S. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft,

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 43 Fällen und des versuchten Betrugs in neun Fällen schuldig ist,

im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 47 Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen Betrugs in 47 Fällen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; der Angeklagte ist des Betrugs in 43 Fällen schuldig.

a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen 29 der insgesamt abgeurteilten Fälle des (vollendeten) Betrugs liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte wollte sich eine zusätzliche Einnahmequelle dadurch verschaffen, dass er wahrheitswidrig den Handel mit exotischen Zierfischen vorspiegelte und um private Finanzinvestitionen in die damit angeblich verbundenen Importgeschäfte warb. Als Anlagevermittler gewann er den - in diesen Fällen noch gutgläubigen - Mitangeklagten, der in der Folge den Vorgaben des Angeklagten entsprechend werbende Tätigkeit entfaltete, die Anlagebeträge der gewonnenen Kunden regelmäßig in bar entgegennahm und die Summen nach Abzug einer Provision sogleich und in jedem Einzelfall für sich, in der Regel ebenfalls in bar, an den Angeklagten weiterleitete. Von zehn auf diese Weise getäuschten Anlegern erlangte der Angeklagte in 29 Einzelfällen Geldbeträge in Höhe von insgesamt ca. 300.000 €.

b) Zutreffend geht das Landgericht in diesen Fällen von Betrugshandlungen des Angeklagten in mittelbarer Täterschaft aus. Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist auch die Wertung des Landgerichts, die Entgegennahme der Investitionssummen aus der Hand des Mitangeklagten in bar enthalte jeweils auch die konkludente Erklärung des Angeklagten, das behauptete Handelsgeschäft bestehe fort, was den Mitangeklagten in seinem Irrtum bestärkt habe, deshalb einen eigenständigen Tatbeitrag des Angeklagten hinsichtlich nachfolgender Werbemaßnahmen darstelle und so zu tatmehrheitlich begangenen Betrugstaten des Angeklagten führe.

Nicht bedacht hat das Landgericht indes, dass der Mitangeklagte innerhalb der beschriebenen Tatserie am 6. November 2011 einerseits von zwei Anlegern Geldbeträge ausgehändigt erhielt und diese dem Angeklagten andererseits auch nicht in bar aushändigte, sondern überwies (B. II. 1. und 3. der Urteilsgründe; Taten 32b und 6). Bereits der enge zeitliche Zusammenhang dieser beiden Fälle legt nahe, dass ihnen ein einheitlicher Tatbeitrag des Angeklagten vorausging mit der Folge von Tateinheit. Weiter in Tateinheit zu diesen Einzelfällen stehen - was den Angeklagten betrifft - aber auch die ihnen unmittelbar nachfolgenden Einwerbungen des Mitangeklagten, denn allein in der Hinnahme der beiden Gutschriften kam eine konkludente Bekräftigung des Verwendungszwecks dem Mitangeklagten gegenüber, wie sie das Landgericht in der persönlichen Entgegennahme der Bargeldbeträge gesehen hat, nicht zum Ausdruck. Zugunsten des Angeklagten als den Banküberweisungen unmittelbar nachfolgend anzunehmen sind die Einwerbungen des Mitangeklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember 2011 (B. II. 4. der Urteilsgründe; Tat 16), zu einem unbekannten Zeitpunkt im November 2011 (B. II. 7. der Urteilsgründe; Tat 27) und am 14. Dezember 2011 (B. II. 4. der Urteilsgründe; Tat 17).

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht wirksamer hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte Berufssoldat im Range eines Hauptbootsmanns. Ein Berufssoldat verliert u.a. dann seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat erkannt ist (§ 48 Satz 1 Nr. 2 SoldatenG). Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können, bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, juris Rn. 3; vom 3. November 2009 - 4 StR 445/09, NStZ-RR 2010, 39).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 864

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 380 ; StV 2016, 557

Bearbeiter: Christian Becker