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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 655

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 10/15, Beschluss v. 09.06.2015, HRRS 2015 Nr. 655


BGH 3 StR 10/15 - Beschluss vom 9. Juni 2015 (LG Neubrandenburg)

Verwerfung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2015 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. März 2015 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28. August 2014, das nach einer Teilaufhebung und -zurückverweisung über drei Einzelstrafen und die Gesamtstrafe neu zu entscheiden hatte, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit einem als Anhörungsrüge auszulegenden „Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 StPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO“. Er bringt vor, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht persönlich erhalten zu haben und deshalb nicht selbst in der Lage gewesen zu sein, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO abzugeben. Zudem erhebt er Einwände gegen seine Verurteilung.

Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere ist das von der Strafprozessordnung vorgesehene Verfahren eingehalten worden. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 2015 ist dem damaligen Verteidiger des Angeklagten am 22. Januar 2015 zugestellt worden. Der Senat hat mit seiner Entscheidung sodann noch zugewartet, bis ein neuer Verteidiger, der sich im Revisionsverfahren gemeldet und Akteneinsicht beantragt hatte, erklärt hat, er halte diesen Antrag bis zur Senatsentscheidung nicht aufrecht. Ein weiteres Abwarten war nicht veranlasst. Im Übrigen hat der Senat auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfassend auf materiellrechtliche Fehler überprüft; das jetzige Vorbringen des Verurteilten hätte deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 655

Bearbeiter: Christian Becker