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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 358

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 12/13, Beschluss v. 05.02.2013, HRRS 2013 Nr. 358


BGH 3 StR 12/13 - Beschluss vom 5. Februar 2013 (LG Düsseldorf)

Unzulässigkeit der nicht fristgerecht eingelegten Revision.

§ 341 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das als Revision auszulegende Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Das Schreiben des Angeklagten vom 26. Juli 2012 ging erst am 31. Juli 2012 und mithin nicht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils beim Landgericht ein. Zudem ist die Revision nicht form- sowie fristgerecht begründet worden (§§ 344 f. StPO). Daher bedarf die Frage, ob schon der vom Angeklagten und seinem Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht zur Unzulässigkeit der Revision führt oder nach § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen war, keiner Erörterung.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 358

Bearbeiter: Christian Becker