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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 891

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 231/12, Beschluss v. 31.07.2012, HRRS 2012 Nr. 891


BGH 3 StR 231/12 - Beschluss vom 31. Juli 2012 (LG Hildesheim)

Schwerer Raub (finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme); mittelbare Täterschaft.

§ 249 StGB; § 250 StGB; § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Wer andere zur Begehung raubspezifischer Nötigungen veranlasst, ohne diese darüber in Kenntnis zu setzen, dass er beabsichtigt, die dadurch verursachte Unfähigkeit des Opfers zu einer Wegnahme auszunutzen, verwirklicht die Nötigungskomponente des Raubtatbestandes als mittelbarer Täter.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. November 2011 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge sowie auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die beiden Mitangeklagten, den Nebenkläger in dessen Wohnung zu überfallen, zu verletzen, gefesselt im Badezimmer abzulegen und sodann nach Betäubungsmitteln zu suchen und diese zum Schaden des Nebenklägers zu vernichten. Das Opfer sollte dadurch eingeschüchtert und zum Räumen der Wohnung veranlasst werden. Nachdem der Nebenkläger misshandelt und überwältigt worden war, betrat der Angeklagte absprachegemäß die Wohnung. Er nahm unter Ausnutzung des Umstands, dass der Nebenkläger gefesselt und zu Widerstand nicht mehr in der Lage war, dessen in der Wohnung befindliches Geld, Uhren und andere Gegenstände an sich, um sie dauerhaft für sich zu behalten. Dies hatte er von Anfang an geplant, den Mitangeklagten gegenüber indes verheimlicht; diesen blieb sein Tun auch bis zum gemeinsamen Verlassen der Wohnung verborgen.

Das Landgericht hat die Mitangeklagten zutreffend nur wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Seine Würdigung, der Angeklagte sei des "gemeinschaftlichen" schweren Raubes schuldig, sei also Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) eines Raubes, hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand.

Raub ist die Anwendung von Raubmitteln zum Zweck der Wegnahme fremder Sachen in Zueignungsabsicht (vgl. LK/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 32 ff.). Die Wegnahme beging der Angeklagte als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Den ihr vorangehenden Einsatz von Raubmitteln in Form der Gewalt gegen den Nebenkläger bewirkte der Angeklagte dagegen in mittelbarer Täterschaft durch die beiden Mitangeklagten als seine Werkzeuge (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Hierzu im Einzelnen:

Die Mitangeklagten wollten zwar den Nebenkläger körperlich misshandeln sowie seiner Freiheit berauben und handelten insoweit vorsätzlich. Sie wussten indes nichts von der vom Angeklagten beabsichtigten Wegnahme von Gegenständen, die durch die von ihnen zuvor ausgeübte Gewalt ermöglicht werden sollte. Hinsichtlich der finalen Verknüpfung der Gewalt mit der Wegnahme handelten sie ohne Vorsatz. Diese Fehlvorstellung hatte der Angeklagte bei ihnen hervorgerufen und ihnen damit rechtlich relevante und für die Beurteilung der Tat ausschlaggebende Sachverhaltsumstände verheimlicht. Dies rechtfertigt es, die Tatbestandserfüllung hinsichtlich des Einsatzes von Raubmitteln dem Angeklagten als sein eigenes Werk zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364 f.; LK/Schünemann, 12. Aufl., § 25 Rn. 97, 101; S/S/Heine, StGB, 28. Aufl., § 25 Rn. 24).

Durch die fehlerhafte rechtliche Einordnung als "gemeinschaftlich" begangener Raub ist der Angeklagte nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 891

Externe Fundstellen: NStZ 2013, 103

Bearbeiter: Christian Becker