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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 549

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 31/11, Beschluss v. 09.03.2011, HRRS 2011 Nr. 549


BGH 3 StR 31/11 - Beschluss vom 9. März 2011 (LG Hannover)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; psychische Beihilfe (Bezug zur Haupttat; Feststellungsvoraussetzungen).

§ 29a BtMG; § 27 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen transportierten die Mitangeklagten B., R. und M., die inzwischen rechtskräftig wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind, ca. 15 Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 8,5 Kilogramm HHC in einem Pkw von Rumänien über Serbien, Ungarn und Österreich nach Hannover, wo es der wegen Betäubungsmittelhandels rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte K. zum gewinnbringenden Weiterverkauf übernehmen sollte. K. entschied, dass das im Pkw versteckte Heroin erst am nächsten Morgen ausgebaut werde. B., R. und M. sollten die Nacht in seiner Wohnung verbringen. Daher bat K. den Angeklagten, in seiner Wohnung zu übernachten, damit seine Ehefrau nicht mit den drei fremden Personen alleine sei. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass es sich um ein Betäubungsmittelgeschäft handelte, erklärte sich dazu bereit. Kurze Zeit später wurden der Angeklagte, B., R. und M. von der Polizei festgenommen.

2. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit seiner Zusage, in der Wohnung des Mitangeklagten K. zu übernachten, dessen Handeltreiben mit Heroin - wie es die Beihilfe voraussetzt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 27 Rn. 14 ff.) - objektiv förderte. Der für die Übernachtung festgestellte Grund, die Ehefrau des Mitangeklagten K. solle mit B., R. und M. nicht alleine in der Wohnung sein, steht in keinem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich eine Förderung der vom Mitangeklagten K. begangenen Straftat durch den Angeklagten nicht. Die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe "die Absicht gehabt, den Mitangeklagten K. bei dessen Tätigkeiten zu unterstützen, indem er die Mitangeklagten B., R. und M. überwachen und damit den Ausbau des Heroins am nächsten Morgen ermöglichen sollte", belegen allenfalls den Vorsatz des Angeklagten, nicht aber eine objektive Förderung der Haupttat. Sie stehen zudem im Widerspruch zu dem festgestellten Grund für die zugesagte Übernachtung. Deshalb wird auch die Wertung, der Angeklagte habe K. "durch seine Anwesenheit psychisch unterstützt, indem er ihm ein Gefühl der Sicherheit vermittelte", nicht durch Tatsachen gestützt.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 549

Bearbeiter: Ulf Buermeyer