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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 768

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 253/11, Beschluss v. 09.08.2011, HRRS 2011 Nr. 768


BGH 3 StR 253/11 - Beschluss vom 9. August 2011 (Auswärtige große Strafkammer des LG Kleve in Moers)

Beweiswürdigung (rechtsfehlerhafte Verwertung des Einlassungsverhaltens); Beruhen.

§ 261 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die späte Einlassung des im Ermittlungsverfahren schweigenden Angeklagten als Indiz zu deren Widerlegung gewertet. Im Hinblick auf die gesamte Beweiswürdigung schließt der Senat jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 768

Bearbeiter: Ulf Buermeyer