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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1087

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 131/11, Beschluss v. 06.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1087


BGH 3 StR 131/11 - Beschluss vom 6. September 2011 (LG Hannover)

Zurückweisung eines Beweisantrages; Wahrunterstellung; Bindungswirkung.

§ 244 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe einen Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines Stimmenvergleichs rechtsfehlerhaft abgelehnt, hat keinen Erfolg. Die Strafkammer war zwar - auch wenn es sich bei dem Begehren entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich um eine Beweisanregung handelte - an die Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses insoweit gebunden, als sie dort als wahr unterstellt hat, dass die Zeugin nicht in der Lage sei, die Stimme des Angeklagten unter mehreren männlichen Stimmen mit einer gewissen Klangähnlichkeit und ähnlichem Akzent zu identifizieren. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 55) diese Wahrunterstellung jedoch eingehalten. Es ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer in der sich unmittelbar anschließenden Gesamtschau diesen Umstand abweichend gewertet hat.

Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft, soweit es dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. und der dort ermittelten Wahrscheinlichkeit dafür folge, dass der Angeklagte Mitverursacher einer DNA-Mischspur sei, zeigt keinen materiellrechtlichen Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist dem entsprechenden Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Dr. L. folgend davon ausgegangen, dass die Mischspur aus DNA-Material der Geschädigten und eines Mannes besteht. Dieses Beweisergebnis hat auch der Sachverständige Dr. R. seinen Berechnungen zugrunde gelegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1087

Bearbeiter: Ulf Buermeyer