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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 807

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 314/10, Beschluss v. 07.09.2010, HRRS 2010 Nr. 807


BGH 3 StR 314/10 - Beschluss vom 7. September 2010 (LG Duisburg)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil kein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum festgestellt ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Landgericht den symptomatischen Zusammenhang zwischen einem eventuellen Hang und der Tat rechtsfehlerfrei verneint hat (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. § 64 Rn. 13 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 807

Bearbeiter: Ulf Buermeyer