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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 998

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 249/10, Beschluss v. 14.09.2010, HRRS 2010 Nr. 998


BGH 3 StR 249/10 - Beschluss vom 14. September 2010 (LG Kleve)

Lückenhafte Beweiswürdigung; Urteilsgründe.

§ 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft.

Das Landgericht hat sich von der Gehilfenstellung des - hierzu in der Hauptverhandlung schweigenden - Angeklagten auf der Grundlage einer Zusammenschau mehrerer Gesichtspunkte überzeugt. Die dabei gezogenen Schlüsse sind zwar möglich und wären daher für sich revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt allerdings nicht, soweit das Landgericht als einen der für seine Überzeugungsbildung bedeutsamen Umstände auch herangezogen hat, dass der Bruder des Angeklagten, der Täter der Haupttat war, ein großes Interesse daran gehabt habe, bei der Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts dem Verkäufer sowie den Lieferanten und Kurieren nicht nur mit seinem Fahrer gegenüber zu stehen, sondern auf eine vertrauenswürdige Person zurückgreifen zu können, falls dies erforderlich würde. In diesem Zusammenhang hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen bei der eigentlichen Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäftes mit den Lieferanten sowie bei der Übergabe der Drogen an seinen Bruder und den Kurier in Venlo gerade nicht anwesend war. Diese Auseinandersetzung wäre indes notwendig gewesen; denn wenn der Bruder des Angeklagten diesen mitnahm, um seine eigene Sicherheit bei der Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäftes zu erhöhen, ist es nicht ohne Weiteres verständlich, dass er dann nicht auf die Anwesenheit des Angeklagten hierbei bestand. Dieser Widerspruch wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass die Strafkammer den die Abwesenheit des Angeklagten behauptenden Angaben seines Bruders und dessen Fahrers ersichtlich nicht geglaubt hat; denn die Strafkammer hat (gleichwohl) im Sachverhalt ausdrücklich festgestellt, dass nicht aufgeklärt werden konnte, wo sich der Angeklagte bei der Abwicklung des Drogengeschäfts sowie bei der Übergabe der Betäubungsmittel an seinen Bruder und den Kurier aufgehalten hat und dass er erst nach Beendigung dieser Vorgänge auf dem Weg zurück nach Deutschland in das Fahrzeug eingestiegen ist, mit dem sein Bruder und dessen Fahrer unterwegs waren.

Auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich das Landgericht zur Frage der Gehilfenstellung des Angeklagten eine abweichende Überzeugung gebildet hätte, wenn es auf den Widerspruch zwischen seinen beweiswürdigenden Erwägungen zum Zweck der Mitfahrt des Angeklagten und den getroffenen Feststellungen zu seiner Abwesenheit bei Abwicklung des Geschäfts eingegangen wäre.

Danach muss die Sache neu verhandelt und entschieden werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 998

Bearbeiter: Ulf Buermeyer