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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 614

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 66/09, Beschluss v. 04.06.2009, HRRS 2009 Nr. 614


BGH 3 StR 66/09 - Beschluss vom 4. Juni 2009 (OLG Schleswig)

Örtliche Anwendbarkeit deutschen Strafrechts.

§ 3 StGB; § 9 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Rüge der fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bemerkt der Senat ergänzend: Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich aus UA S. 8, dass der Angeklagte Kenntnis vom Handlungs- und Aufenthaltsort des E. in Deutschland hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 614

Bearbeiter: Ulf Buermeyer