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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 80

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 471/09, Beschluss v. 03.12.2009, HRRS 2010 Nr. 80


BGH 3 StR 471/09 - Beschluss vom 3. Dezember 2009 (LG Itzehoe)

Beschränkung der Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen.

§ 430 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. August 2009 wird

a) von der Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, xxx, abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw DaimlerChrysler ML 270 CDI, xxx, angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Pkw von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Dezember 2009 bemerkt der Senat ergänzend, dass die Beschränkung den Angeklagten nicht beschwert und nach § 430 StPO nicht seiner Zustimmung bedarf.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 80

Bearbeiter: Ulf Buermeyer