HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 879
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 333/09, Beschluss v. 08.09.2009, HRRS 2009 Nr. 879
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgte rechtsfehlerfrei. Den Urteilsgründen (UA S. 3: Vollstreckung der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) lässt sich entnehmen, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30. März 2006 vollständig vollstreckt war.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 879
Bearbeiter: Ulf Buermeyer