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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 879

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 156/09, Beschluss v. 03.09.2009, HRRS 2009 Nr. 879


BGH 3 StR 156/09 - Beschluss vom 3. September 2009 (LG München I)

Verständigung (Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich der örtlichen Unzuständigkeit).

§ 257c StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist nicht bereits dann unzulässig, wenn der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung im Hinblick auf eine Verständigung (§ 257c StPO) den Tatvorwurf eingestanden hat. Die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen bleibt dem Angeklagten uneingeschränkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung "im Hinblick auf eine verfahrensabkürzende Absprache" (UA S. 19) den Tatvorwurf eingestanden hat. Die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen bleibt dem Angeklagten uneingeschränkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I 2353), das - entgegen früheren Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. § 337 Abs. 3 StPO Diskussionsentwurf BMJ, Stand: 22. März 2006; ebenso Gesetzesantrag Niedersachsen BRDrucks. 235/06) - nach einer solchen Verfahrensbeendigung keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht (BGH, Beschl. vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 879

Externe Fundstellen: StV 2009, 680

Bearbeiter: Ulf Buermeyer