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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1087

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 358/08, Beschluss v. 11.09.2008, HRRS 2008 Nr. 1087


BGH 3 StR 358/08 - Beschluss vom 11. September 2008 (LG Oldenburg)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Aufhebung nach Revision des Angeklagten).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann eine Verfahrensverzögerung, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache entsteht, in der Regel nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 61e m. zahlr. w. N.). Etwas anderes mag gelten, wenn - was hier indes nicht der Fall ist - die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGH wistra 2005, 261; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Daran hat sich durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Weise der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Vollstreckungslösung; BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) nichts geändert. Dass das Landgericht die durch die infolge eines (einfachen) sachlichrechtlichen Mangels erforderliche Teilaufhebung des ersten Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache entstandene Verfahrensverzögerung gleichwohl als rechtsstaatswidrig angesehen und diese durch die Anrechnung von einem Monat als vollstreckt kompensiert hat, beschwert den Angeklagten indes nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1087

Externe Fundstellen: NStZ 2009, 104

Bearbeiter: Ulf Buermeyer