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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 57

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 338/08, Beschluss v. 04.12.2008, HRRS 2009 Nr. 57


BGH 3 StR 338/08 - Beschluss vom 4. Dezember 2008 (LG Kleve)

Anhörungsrüge (Vorrang gegenüber dem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs; Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung).

§ 33a StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2008 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist am 15. Oktober 2008 an den Angeklagten und seinen Verteidiger abgesendet worden. Mit am 17. November 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage beantragt der Angeklagte, ihm gemäß § 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluss vom 30. September 2008 aufzuheben.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Der Antrag des Verurteilten ist als Anhörungsrüge nach § 33a StPO nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d. h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Wendet sich der Verurteilte wie hier gegen eine Revisionsentscheidung, geht die Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356a StPO als speziellere Regelung vor (vgl. BGH NStZ 2007, 236; MeyerGoßner, StPO 51. Aufl. § 33a Rdn. 1, § 356 a Rdn. 1).

Auch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist der Antrag nicht zulässig, da der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 356a Satz 3 StPO). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens hat der Verurteilte den Antrag nach § 356a StPO binnen einer Woche nach Kenntnis der genannten Umstände anzubringen (§ 356a Satz 2 StPO). Weil das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt nicht zuverlässig selbst feststellen kann, ist er binnen der Wochenfrist (vgl. BGH NStZ 2005, 462) mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht geschehen. Ein Ausnahmefall, in dem der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann, liegt nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 57

Bearbeiter: Ulf Buermeyer