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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 420

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 94/07, Beschluss v. 11.04.2007, HRRS 2007 Nr. 420


BGH 3 StR 94/07 - Beschluss vom 11. April 2007 (LG Oldenburg)

Verfahrenshindernis (anderweitige Rechtshängigkeit in Schengen-Staat).

Art. 54 SDÜ; Art. 55 SDÜ

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Beschwerdeführer das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:

Selbst wenn - wie die Revision meint - das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (im Hinblick auf Art. 54 SDÜ) in Erweiterung bisheriger Rechtsprechung auch dann anzunehmen wäre, wenn gegen den Angeklagten wegen der Straftat, die ihm in Deutschland zur Last liegt, bereits in Belgien ein Strafverfahren rechtshängig ist, dürfte dies - abgesehen davon, dass eine derartige anderweitige Rechtshängigkeit nicht ersichtlich ist - der Durchführung vorliegenden Verfahrens auch wegen der Erklärung nicht entgegenstehen, die die Bundesrepublik gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ bei der Ratifizierung des Abkommens abgegeben hat; denn es ist nicht erkennbar, dass die beiden abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten auch nur teilweise in belgischem Hoheitsgebiet begangen worden wären (zur Problematik der Fassung dieser Erklärung vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 55 SDÜ Rdn. 1 und 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 420

Bearbeiter: Ulf Buermeyer