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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 498

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 57/07, Beschluss v. 22.05.2007, HRRS 2007 Nr. 498


BGH 3 StR 57/07 - Beschluss vom 22. Mai 2007

Gegenvorstellung; unzulässige Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden.

Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 498

Bearbeiter: Ulf Buermeyer