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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 293

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 445/07, Beschluss v. 04.03.2008, HRRS 2008 Nr. 293


BGH 3 StR 445/07 - Beschluss vom 4. März 2008 (LG Düsseldorf)

Unbegründete Revision (Beruhen).

§ 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu der Rüge einer fehlenden Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in der Hauptverhandlung bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuellen Verfahrensfehler des Gerichts beruhen würde. Der Angeklagte hätte sich angesichts der Wirkstoffgehalte für sichergestelltes Kokain (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer nicht anders verteidigen können. Der Senat ist deswegen nicht gehalten, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzuklären (vgl. BGHSt 36, 354, 360 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 293

Bearbeiter: Ulf Buermeyer