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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1069

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 318/07, Beschluss v. 06.11.2007, HRRS 2007 Nr. 1069


BGH 3 StR 318/07 - Beschluss vom 6. November 2007 (LG Lübeck)

Besorgnis der Befangenheit; Verstoß gegen Belehrungspflicht.

§ 24 StPO; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Befangenheitsrüge ist unbegründet. Die Verfahrensweise der Vorsitzenden im Haftprüfungstermin ist zum einen rechtlich nicht zu beanstanden; zum anderen ergäbe selbst eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise allein für sich einem vernünftigen Angeklagten nicht Anlass, die Befangenheit der Richterin zu besorgen.

b) Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinsichtlich der Aussagefreiheit ist nicht bewiesen, die Rüge deshalb unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1069

Bearbeiter: Ulf Buermeyer