hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 816

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 255/07, Beschluss v. 29.08.2007, HRRS 2007 Nr. 816


BGH 3 StR 255/07 - Beschluss vom 29. August 2007 (LG Aurich)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Oktober 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 816

Bearbeiter: Ulf Buermeyer