hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 687

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 237/07, Beschluss v. 12.07.2007, HRRS 2007 Nr. 687


BGH 3 StR 237/07 - Beschluss vom 12. Juli 2007 (Auswärtige große Strafkammer des LG Kleve in Moers)

Teilweise Einstellung des Verfahrens.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. März 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren) verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat Bestand; denn der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen (einmal ein Jahr und neun Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; viermal ein Jahr; dreimal zehn Monate) ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 687

Bearbeiter: Ulf Buermeyer