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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 596

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 191/07, Beschluss v. 12.06.2007, HRRS 2007 Nr. 596


BGH 3 StR 191/07 - Beschluss vom 12. Juni 2007 (LG Wuppertal)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der besonders schweren Vergewaltigung, der versuchten besonders schweren Vergewaltigung sowie wegen besonders schwerer sexueller Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 596

Bearbeiter: Ulf Buermeyer