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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 416

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 100/07, Beschluss v. 03.04.2007, HRRS 2007 Nr. 416


BGH 3 StR 100/07 - Beschluss vom 3. April 2007 (LG Hannover)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Teilrechtskraft des Schuldspruchs.

§ 21 StGB; § 63 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entgegen den Ausführungen der Revision und des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz nicht auf den Strafausspruch, sondern auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden (vgl. Protokoll der Berufungshauptverhandlung vom 7. September 2006).

Es kann offen bleiben, ob die vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war oder nicht, da der Angeklagte jedenfalls durch den erfolgten Freispruch nicht beschwert ist. Damit kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob und wie sich nach einem in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch eine nachträglich ergebende Schuldunfähigkeit auswirken kann (vgl. BGHSt 7, 283, 286; 14, 30, 36; BGH GA 1959, 305).

Da die Berufung ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war und eine Maßregel nach § 63 StGB nicht Schuldunfähigkeit voraussetzt, sondern auch bei - positiv festgestellter - verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB angeordnet werden kann, hätte die Strafkammer diese auch dann verhängen können und müssen, wenn es von einem in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch ausgegangen wäre. Dass die Voraussetzungen wenigstens des § 21 StGB vorlagen, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe, die freilich eine ausdrückliche Feststellung vermissen lassen, noch hinreichend zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von der Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist kein Raum mehr für die Prüfung der Steuerungsfähigkeit, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 416

Bearbeiter: Ulf Buermeyer