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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 848

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 346/06, Beschluss v. 26.09.2006, HRRS 2006 Nr. 848


BGH 3 StR 346/06 - Beschluss vom 26. September 2006 (LG Düsseldorf)

Unbegründete Revision des Angeklagten (Beschwer).

§ 349 Abs. 2 StPO; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht von einem unbeendeten Versuch des Totschlags ausgegangen ist, ohne näher zu erörtern, welche Vorstellung er über die Auswirkungen des Schusses in den Rücken des Nebenklägers U. hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 848

Bearbeiter: Ulf Buermeyer